Corona Kurzarbeit neu

Corona Kurzarbeit neu

Haben Sie eine Frage?
Wir sind gerne für Sie da.


Kontaktieren Sie uns

Corona Kurzarbeit neu


Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind gilt:

Neu ist eine Möglichkeit zur Unterschreitung der 30%igen bzw. 10%igen Arbeitsleistung, die für Unternehmen, die unmittelbar vom derzeitigen Lockdown (d.h. behördliche Schließung) betroffen sind, gilt. Der ÖGB prüft dabei die Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS, Danach erfolgt eine Pauschalzustimmung der WKO. Zudem sind Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung für alle Unternehmen möglich. Aber es gibt noch mehr, denn im gesamten November 2020 bzw. für die gesamte kommende Dauer des Lockdowns sind sogar 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist die Unterschreitung der eigentlich geltenden 30%igen bzw. 10%igen Arbeitsleistung rechtlich zulässig.

Achtung! Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind bzw. Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist eine Bestätigung des Steuerberaters nicht notwendig. Die rückwirkende Antragstellung ist noch bis einschließlich Freitag, den 20. November 2020, möglich.

  • Eine Art „Trinkgeldregelung“ wurde fix beschlossen: Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sowie deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, zahlen ihren Beschäftigten in Kurzarbeit für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns jeweils die Summe von EUR 100,- netto pro Monat, die den Unternehmen dann zeitnah vom AMS vergütet wird.
Ihre Personalverrechnerin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:


Referenzen: Woom Bike, Do & Co, Ascom Austria, Pluradent Austria, Festool Austria, Cycleenergy AG, Töchter der Würth und EVN Gruppe, ...
Share by: