Kleinunternehmer

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Kleinunternehmergrenze


Die Umsatzgrenze für die sogenannte Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2020 von derzeit 30.000 auf 35.000 Euro ausgeweitet.

Für Kleinunternehmer ergeben sich verschiedene Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. 

Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen oder Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" insofern als vorteilhaft erweisen, als sich dadurch Leistungen am Markt verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine USt). 


Ihre Ansprechpartnerin:

Referenzen: Pluradent Austria, Festool Austria, Cycleenergy AG, Töchter der Würth und EVN Gruppe, ...
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