Krankheitskosten absetzbar

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Krankheitskosten steuerlich Absetzbar


Kosten, die Ihnen wegen einer Krankheit entstanden sind, zählen zu den außergewöhnlichen Be­lastungen. Sie können sie deshalb beim Steuerausgleich geltend machen und uns eimmal Jährlich über folgenden Link bekannt geben. Dazu zählen allerdings nur Kosten, die durch tatsächliche Erkrankungen entstehen: Die Vorbeugung (z.B. Impf­ung­en) ist dagegen genauso wenig von der Steuer absetzbar wie Wellness- bzw. Sport-Angebote, Schönheitsoperationen oder Verhütungsmittel. Außerdem sind Kostenersätze, die Sie von einer privaten Krankenversicherung oder der Gesundheitskasse erhalten, abziehen.
 
Zu den absetzbaren Kosten zählen:


  • Ausgaben zur Linderung und Heilung von Allergien
  • ÄrztInnen- und Krankenhaushonorare
  • Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch Alternativen zur Schulmedizin wie homöopathische Präparate oder Traditionelle Chinesische Medizin)
  • Rezeptgebühr
  • Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
  • Ausgaben für Heilbehelfe (z.B. Sehbehelfe wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, ...)
  • Fahrtkosten zu ÄrztInnen oder Krankenhäusern
  • Fahrtkosten von Angehörigen, die bei Besuchen des Kranken entstanden sind
  • Selbst geleistete Beiträge bei Kur-, Rehabilitations- oder Krank­en­haus­auf­ent­halten
  • Kosten für die Unterkunft von Begleitpersonen bei Kranken­haus­auf­ent­halt­en von Kindern
  • Kosten für Zahnbehandlungen bzw. für Zahnersatz (z.B. Zahnprothesen, Brücken, Kronen); Mundhygiene kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

Kurkosten:
Kurkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn der Kur­auf­ent­halt wegen einer Erkrankung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das muss entweder mit einer ärztlichen Be­stätig­ung oder mit dem Bescheid über den Kostenersatz durch die Sozial­ver­sicher­ung nachgewiesen werden.
 
Wenn das bei Ihnen zutrifft, können Sie Folgendes absetzen: 

  • Aufenthaltskosten
  • Kosten für die medizinische Betreuung und Kurmittel
  • Fahrtkosten zum und vom Kurort
  • Die Aufwendungen von Begleitpersonen können nur bei pflege- oder hilfs­be­dürft­igen Personen und Kindern abgesetzt werden.


Ihre Bilanzbuchhalterin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:

Martina Buchner



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