Steuerpflicht bei Kryptowährungen

Steuerpflicht bei Kryptowährungen

Steuerpflicht bei Kryptowährungen


Nicht zuletzt wegen der Berichte über hohe Kursgewinne (und -verluste) sind Kryptowährungen für viele Anleger zum Thema geworden. Aber auch die Finanzverwaltung ist interessiert, denn der Handel mit Kryptowährungen ist häufig steuerlich relevant.


Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Für die steuerliche Behandlung ist bedeutend, ob die Kryptowährungen betrieblich oder privat gehandelt werden. Der betriebliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaft-steuerpflichtig. Der private Handel mit Kryptowährungen fällt hingegen grundsätzlich nur bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unter die Einkommensteuerpflicht.


Wie und in welcher Höhe wird besteuert?

Der private Handel mit Kryptowährungen wird als Spekulationsgeschäft besteuert, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. In diesem Fall werden die erzielten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und zum progressiven Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) besteuert.


Dagegen sind im privaten Handel mit Kryptowährungen erzielte Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt oder die während eines Kalenderjahres erzielten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften insgesamt weniger als € 440,00 betragen.


Einkünfte aus dem betrieblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften wird der progressive Einkommensteuertarif (mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 55 %) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % anfällt und eine Ausschüttung von Gewinnen an natürliche Personen nochmals mit 27,5 % besteuert wird.

In bestimmten Konstellationen kann bei Steuerpflichtigen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, aber auch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % anfallen. Das ist etwa bei zinstragend veranlagten Kryptowährungen oder bei Kryptoassets, die wie Aktien oder Genussrechte ausgestaltet sind (sogenannte „Security Token“), der Fall.


Kursgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden der Finanzverwaltung nicht automatisch gemeldet, sondern müssen in der Veranlagung angegeben werden. Werden steuerpflichtige Einkünfte nicht angegeben, drohen Strafen!


Steuerneutralität des Tausches von Kryptoassets 

Der Fachsenat für Steuerrecht hat iZm der neuen Bestimmung des § 27b Abs. 3 Z 2 EStG idF des ÖkoStRefG 2022 im BMF um Klarstellung gebeten, ob die Regelung der Nichtbesteuerung des Tausches von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen auch für im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen anzuwenden ist. Vor wenigen Tagen hat das BMF die vom Fachsenat vertretene Ansicht bestätigt, wonach die steuerliche Unbeachtlichkeit des Tausches von Kryptowährungen gegen Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG) im Lichte des einkunftsartenunabhängigen Verständnisses der Nichtrealisierung von Konvertierungsgewinnen von Fremdwährungen in eine andere eurolabile Fremdwährung auch im betrieblichen Bereich zur Anwendung kommt. 


Stand: 10. April 2022


Ihre Bilanzbuchhalterin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:

Martina Buchner



Referenzen: Woom Bike, Do & Co, Ascom Austria, Pluradent Austria, Plandent Austria, Festool Austria, Töchter der Würth und EVN Gruppe, über 300 Amazon Verkäufer uvm...

Share by: