Umsatzersatz für November

Umsatzersatz für November

Umsatzersatz für November


Ab 06. November kann der Lockdown-Umsatzersatz bei FinanzOnline beantragt werden. Folgende Details und Eckdaten sind aber bitte zu beachten:

Den Lockdown-Umsatzersatz im Ausmaß von pauschal 80% erhalten alle Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind (wie z.B. Beherbergungsbetriebe, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche). Unbedingte Voraussetzungen zur Antragstellung sind ein Sitz, eine Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich, kein laufendes Insolvenzverfahren und zudem eine Arbeitsplatzgarantie in der Dauer von 3. bis 30. November 2020.

Wo beantrage ich den Lockdown-Umsatzersatz?

Der Ersatz kann ab sofort bei FinanzOnline beantragt werden. Der Umsatzersatz kann dabei sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von uns beantragt werden. Der Antrag ist aber bis spätestens 15. Dezember 2020 einzubringen.

  • Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80% kompensiert.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen beträgt EUR 800.000,- . Die Hilfen werden innerhalb von 14 Tagen auf das im Antrag genannte Konto überwiesen.
  • Auch Start-Ups können den Zuschuss beantragen. Das Unternehmen muss lediglich vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform auch von auch für Einzelunternehmer, freischaffende Künstler und Vereine beantragt werden.
  • Es sind auch Unternehmen voll anspruchsberechtigt, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit (wie z.B. besagte Lieferservices) erzielen. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.
  • Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (EUR 2.300,-) zu.
  • Ist der Unternehmer grundsätzlich direkt betroffen und erzielt im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche, die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer Branche, die nicht betroffen ist, so bekommt er jene Branchenanteile, die direkt betroffen sind, zu 80 % ersetzt. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wie viel auf die betroffene Branche entfällt.
  • Der Umsatzersatz richtet sich nach Branchen im Sinne der europäischen ÖNACE Klassifikation. Sind alle Tätigkeiten des Unternehmens Teil von betroffenen Branchen so werden 80 % der gesamten Umsätze ersetzt. 
  • Ein Unternehmer der immer nur Take-away-Verkauf hatte, ist nicht von der Verordnung betroffen und kann seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen. Daher ist er nicht zum Umsatzersatz berechtigt.
  • Hotels, die Geschäftsreisende beherbergen sind voll anspruchsberechtigt.
  • Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert.
  • Prinzipiell muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von 800.000 Euro mit bisher erhaltenen Förderungen gegengerechnet werden. 
  • Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit müssen nicht gegengerechnet werden
  • Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt übrigens unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße
  • Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.
  • Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen
Sobald Sie den Antrag auf Umsatzersatz in FinanzOnline absenden, bekommen Sie darüber auch eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollten Sie diese Rückmeldung übersehen haben, können Sie die Absendung Ihres Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

Wer hat keinen Anspruch:
Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können zum Ausschluss von der Beantragung führen (siehe Punkt 3 der Richtlinien). Dann natürlich Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde). Auch Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind nicht anspruchsberechtigt.
Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. UND SONST SO? Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren keine Finanzstrafe im Zusammenhang einer Verkürzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro vorliegen. UND: Unternehmen dürfen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Abzugsverbot (§ 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) oder Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel (§10 Körperschaftsteuergesetzes 1988) betroffen gewesen sein. Wurden die Beträge offengelegt sind diese bis zu einer Höhe von 500.000 Euro nicht schädlich. In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße, die aufgrund von Vorsatz die 10.000 Euro übersteigt, verhängt worden sein.

Ihre Bilanzbuchhalterin unterstützt und berät Sie gerne! Ihre Ansprechpartnerin:

Referenzen: Woom Bike, Do & Co, Ascom Austria, Pluradent Austria, Festool Austria, Cycleenergy AG, Töchter der Würth und EVN Gruppe, ...
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